Notare sind, da sie ein öffentliches Amt bekleiden, verpflichtet, die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen zu erheben. Gebührenvereinbarungen jedweder Art sind unzulässig. Dies wird durch den Präsidenten des Landgerichtes als zuständige Aufsichtsbehörde regelmäßig überprüft.

Das Gebührensystem des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) ist sorgfältig und sozial austariert. Meist richten sich die Kosten nach der Bedeutung der Angelegenheit, dem sogenannten Gegenstandswert. Hierdurch wird sichergestellt, dass jeder notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, ohne finanziell überfordert zu werden. Viele Amtstätigkeiten sind sogar kostenlos oder ohne eine kostendeckende Gebühr.

Die vorhergehende und begleitende Beratung einschließlich der Erstellung eines Vertragsentwurfes ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand, oder der Anzahl der Beratungstermine.